Der Ausbildungskostenrückersatz unter Berücksichtigung der letzten OGH-Erkenntnisse

Für vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendete Kosten für eine erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse vermittelt, kann ein Kostenrückersatz vereinbart werden (§ 2d Abs. 1 AVRAG), wenn die erworbenen Kenntnisse auch bei anderen Arbeitgebern verwertbar sind. Weiters kann der Ausbildungskostenrückersatz nur bei bestimmten Auflösungsformen eines Arbeitsverhältnisses (siehe § 2d Abs. 4 AVRAG) zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht später als fünf Jahre (in besonderen Fällen acht Jahre) nach Absolvierung der Ausbildung endet (maximale gesetzliche Bindungsdauer). Die Rückerstattungspflicht ist vertraglich bis zum Ablauf der Bindungsdauer sukzessive zu reduzieren. Der den Ausbildungskostenrückersatz regelnde § 2d AVRAG trat am 18. 3. 2006 in Kraft und gilt für alle nach dem Inkrafttreten neu abgeschlossenen Vereinbarungen. Zuvor bestand keine spezielle gesetzliche Regelung und es waren die Vorgaben der Judikatur zu beachten. Zu einigen Fragen zum Ausbildungskostenrückersatz sind in letzter Zeit klärende Entscheidungen des OGH ergangen. Im Folgenden soll insb. ein Überblick zu diesen Erkenntnissen geboten werden.