Teleologische Interpretation nach dem Willen des Gesetzgebers entgegen dem Gesetzeswortlaut

Bei klar erkennbarem Willen des Gesetzgebers, etwa aufgrund der Gesetzesmaterialien in Verbindung mit der sonstigen Rechtsentwicklung, ist der teleologischen Interpretation gegenüber der Wortinterpretation der Vorrang zu geben und das Gesetz auch notfalls gegen den Wortsinn auszulegen. Dies trifft z. B. auch auf die Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage für ein geschenktes und bis zur Einkünfteerzielung privat genutztes Gebäude anhand der fiktiven Anschaffungskosten bei der Veranlagung des Jahres 2007 zu.