Zinsenbegriff bei Fremdfinanzierung von Beteiligungserwerben

Der VwGH stellt klar, auch in Bezug auf § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 i. d. F. vor dem AbgÄG 2011, BGBl. I Nr 76/2011, sei davon auszugehen, dass der Begriff „Zinsen“ jegliches Entgelt für die Überlassung von Kapital erfasst. Die gegen die Entscheidung des UFS eingebrachte Amtsbeschwerde des Finanzamtes wurde vom VwGH als unbegründet abgewiesen.