Erfolgreiche Einbringung nach Art III UmgrStG auch mit leicht unrichtiger Stichtagsbilanz

Kleine Unrichtigkeiten, hier: Abweichungen von rd 4.000 Euro in der Stichtagsbilanz schließen die Anwendbarkeit des Art III UmgrStG nicht aus. Infolge des unzweifelhaft positiven Verkehrswertes des eingebrachten Vermögens von mehr als 200.000 Euro wäre die Vorschreibung von KESt für die bare Entnahme iHv rd 5.000 Euro selbst bei Nichtanwendbarkeit des UmgrStG uE rechtswidrig gewesen.