Die Bestimmung des § 42 Abs. 1 InvFG 1993, wonach ausländische Kapitalgesellschaften, die ihr Vermögen nach den Grundsätzen der Risikostreuung anlegen, nach dem Transparenzprinzip besteuert werden, verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, da österreichische Kapitalgesellschaften keiner derartigen Besteuerung unterliegen.